Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Erbringung von Dienstleistungen von Marco Griep, Stettenbergstraße 14, 67360 Lingenfeld, E-Mail: [email protected] (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“)
1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Erbringung von Dienstleistungen gelten für Verträge, die zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer unter Einbeziehung dieser AGB geschlossen werden.
1.2 Der Auftragnehmer schließt keine Verträge mit Verbrauchern bzw. Privatpersonen.
1.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die erforderlichen Leistungen an Subunternehmer zu vergeben, die ihrerseits ebenfalls Subunternehmer einsetzen dürfen. Der Auftragnehmer bleibt hierbei alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers. Der Einsatz von Subunternehmern erfolgt nicht, wenn für den Auftragnehmer ersichtlich ist, dass deren Einsatz berechtigten Interessen des Auftraggebers zuwiderläuft.
1.4 Soweit neben diesen AGB weitere Vertragsdokumente oder andere Geschäftsbedingungen in Text- oder Schriftform Vertragsbestandteil geworden sind, gehen die Regelungen dieser weiteren Vertragsdokumente im Widerspruchsfalle den vorliegenden AGB vor.
1.5 Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB, die durch den Auftraggeber verwendet werden, erkennt Auftragnehmer – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung – nicht an.
2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
2.1 Der Auftragnehmer erbringt als selbständiger Unternehmer folgende Leistungen gegenüber dem Auftraggeber:
Die Leistungen des Anbieters umfassen die Beratung, Unterstützung und Schulung im Bereich der Softwareentwicklung, Cloud-Lösungen und verwandter Themen. Der Anbieter stellt hierbei seine Expertise, Erfahrung und Fachkenntnisse zur Verfügung, um den Kunden bei der Umsetzung ihrer Projekte zu unterstützen. Der Anbieter erbringt Dienstleistungen in Form von Beratung, Konzeption und Unterstützung, ohne jedoch einen bestimmten Erfolg oder ein konkretes Ergebnis zu schulden.
Die Parteien sind sich einig, dass die Leistungen des Anbieters ausschließlich als Dienstleistungen im Sinne eines Dienstvertrages gemäß §§ 611 ff. BGB zu verstehen sind. Ein bestimmtes Arbeitsergebnis wird nicht geschuldet."
Die geschuldeten Leistungen bestehen in der Bereitstellung von Fachwissen und der Erbringung von unterstützenden Tätigkeiten. Die Verantwortung für die Umsetzung und Ergebnisse liegt beim Kunden.
2.2 Der spezifische Leistungsumfang ist Gegenstand von Individualvereinbarungen zwischen Auftragnehmer und dem Auftraggeber.
2.3 Der Auftragnehmer erbringt die vertragsgemäßen Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach dem jeweils neuesten Stand, neuesten Regeln und Erkenntnissen.
2.4 Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der vertragsgemäß geschuldeten Leistungen verpflichtet. Bei der Durchführung seiner Tätigkeit ist er jedoch etwaigen Weisungen im Hinblick auf die Art der Erbringung seiner Leistungen, den Ort der Leistungserbringung ebenso wie die Zeit der Leistungserbringung nicht unterworfen. Er wird jedoch bei der Einteilung der Tätigkeitstage und bei der Zeiteinteilung an diesen Tagen diese selbst in der Weise festlegen, dass eine optimale Effizienz bei seiner Tätigkeit und bei der Realisierung des Vertragsgegenstandes erzielt wird. Die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erfolgt lediglich in Abstimmung und in Koordination mit dem Auftraggeber.
3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1 Es obliegt dem Auftraggeber, die von ihm zum Zwecke der Leistungserfüllung zur Verfügung zu stellenden Informationen, Daten und sonstigen Inhalte vollständig und korrekt mitzuteilen. Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Leistungserbringung, die durch eine verspätete und notwendige Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich; die Vorschriften unter der Überschrift „Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.
3.2 Der Auftraggeber wird für die Laufzeit der Leistungserbringung ebenfalls einen verantwortlichen Projektleiter benennen. Im Fall des Austauschs des Projektleiters wird der Auftraggeber dafür Sorge tragen, dass der Nachfolger mit Beginn seiner Tätigkeit vollumfänglich über den Vertrag und dessen jeweiligen Stand unterrichtet ist. Der Auftraggeber wird einen neuen Projektleiter auch für den Fall benennen, dass der bisherige Projektleiter langfristig erkrankt ist oder aus sonstigem Grund für längere Zeit nicht zur Verfügung steht
3.3 Der Auftraggeber sorgt im Rahmen seiner Verantwortlichkeiten dafür, dass die Rekonstruktion von Daten mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Er ist insofern für eine regelmäßige, wenigstens tägliche Sicherung seiner Daten verantwortlich. Des Weiteren gewährleistet Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 04.01.2023) der Auftraggeber eine angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Absicherung seiner vom jeweiligen Vertrag betroffenen Systeme (z.B. gegen Computerviren, Trojaner, Spyware, andere Schadsoftware und Hacker-Attacken).
3.4 Etwaige dem Auftraggeber genannte Zugangsdaten (z.B. Benutzer, Kennwörter, etc.) hat der Auftraggeber vor dem Zugriff Dritter geschützt aufzubewahren, so dass ein Zugriff auf Systeme und Anwendungen durch Dritte nicht erfolgen kann.
4. Vergütung
4.1 Stundenbasierte Vergütung
Die Vergütung wird individualvertraglich vereinbart und erfolgt auf Stundenbasis. Die Abrechnung erfolgt dabei auf Grundlage von Zeiteinheiten von jeweils 5 Minuten.
4.2 Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten (§ 614 BGB). Der Auftragnehmer ist berechtigt, die erbrachten Leistungen monatlich abzurechnen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
4.3 Rechnungsstellung und Zahlungsfrist
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber nach Erbringung der Leistungen eine Rechnung per Post oder per E-Mail (z. B. als PDF). Die Vergütung ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
5. Haftung / Freistellung
5.1 Haftung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist, oder aufgrund zwingender gesetzlicher Haftung. Verletzt der Auftragnehmer fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehendem Satz unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Dienstvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen für Schäden, die aus einer mangelnden Qualitätssicherung durch den Auftraggeber resultieren, insbesondere, wenn der Auftragnehmer im Rahmen der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen unterstützende oder operative Aufgaben übernimmt und die Verantwortung für die abschließende Kontrolle und Freigabe der Ergebnisse ausdrücklich beim Auftraggeber liegt. Für die Erreichung bestimmter Ergebnisse oder Erfolge, die über die sorgfältige Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen hinausgehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Im Übrigen ist eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Diese Haftungsregelungen gelten auch für die persönliche Haftung von Erfüllungsgehilfen, Mitarbeitern und gesetzlichen Vertretern des Auftragnehmers.
5.2 Freistellung durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Auftragnehmer aufgrund eines schuldhaften Verstoßes des Auftraggebers gegen die Bestimmungen dieses Vertrages oder gegen geltendes Recht geltend gemacht werden. Hierzu zählen insbesondere Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Nutzung von bereitgestellten Informationen, Daten oder Systemen entstehen, sofern diese vom Auftraggeber zu vertreten sind.
6. Abnahme
6.1 Sofern eine Abnahme der Leistungen durch den Auftraggeber erforderlich ist, hat diese gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu erfolgen.
6.2 Nach Erklärung der Abnahmebereitschaft durch den Auftragnehmer wird der Auftraggeber die Leistungen einem umfassenden Abnahmetest unterziehen. Im Rahmen der Abnahmetests sind insbesondere auch die zum Monats-, Quartals- oder (Geschäfts-)Jahresende und alle sonst nur gelegentlich einzusetzenden Funktionen (einschließlich eventuell vorhandener Schnittstellen) der betroffenen Leistungen zu überprüfen. Abnahmekriterien sind die Leistungsmerkmale, die sich aus dem Vertrag und der zugrundeliegenden Leistungsbeschreibung ergeben.
6.3 Der Auftraggeber hat den Abnahmetest unverzüglich, jedoch längstens innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen (ab Erklärung der Abnahmebereitschaft durch den Auftragnehmer und Überlassung zur Abnahme) durchzuführen, ein schriftliches Abnahmeprotokoll zu erstellen und in Schriftform entweder die Abnahme zu erklären oder zu verweigern. Festgestellte Mängel hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich mit genauer Beschreibung mitzuteilen, unabhängig davon, ob es sich um wesentliche oder unwesentliche Mängel handelt. Erfolgt innerhalb der vierzehntägigen Abnahmefrist keine Erklärung durch den Auftraggeber, gelten die Leistungen als vom Auftraggeber abgenommen, sofern:
6.3.1 die Leistungen keine wesentlichen Mängel aufweisen, 6.3.2 der Auftragnehmer den Auftraggeber mit der Erklärung der Abnahmebereitschaft ausdrücklich auf die Abnahmefrist hingewiesen hat, und 6.3.3 der Auftraggeber darüber informiert wurde, dass die Leistungen als abgenommen gelten, falls der Auftraggeber wesentliche Mängel nicht fristgerecht geltend macht.
6.4 Leistungen gelten ebenfalls als abgenommen, sobald der Auftraggeber sie vorbehaltlos im Produktivbetrieb einsetzt.
6.5 Eine Abnahme ist ausgeschlossen, wenn die zu erbringende Leistung zum Ende der Abnahmefrist noch wesentliche Mängel aufweist, ohne dass eine Umgehungslösung zur Fehlerumgehung existiert. Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Abnahmeverweigerung; sie werden während der weiteren Projektlaufzeit bzw. im Rahmen der Mängelansprüche behoben. Inhaltliche Änderungswünsche des Auftraggebers stellen keine Mängel dar und werden als Change Request behandelt.
6.6 Hat der Auftraggeber eine schriftliche Mängelliste mit wesentlichen Mängeln fristgerecht übergeben, beseitigt der Auftragnehmer die wesentlichen Mängel innerhalb angemessener Frist und stellt die betroffenen Leistungen erneut zur Abnahme bereit.
6.7 Sofern in einem Vertrag Teilabnahmen vorgesehen sind, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
7 Referenzmaterial
Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber im Rahmen der Kundenakquise als Referenz nennen.
8. Vertragsdauer und Kündigung
8.1 Die Vertragsdauer und die Fristen zur ordentlichen Kündigung vereinbaren die Parteien individuell.
8.2 Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
8.3 Der Auftragnehmer hat alle ihm überlassenen Unterlagen und sonstigen Inhalte nach Vertragsbeendigung unverzüglich nach Wahl des Auftraggebers zurückzugeben oder zu vernichten. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts daran ist ausgeschlossen. Elektronische Daten sind vollständig zu löschen. Ausgenommen davon sind Unterlagen und Daten, hinsichtlich derer eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, jedoch nur bis zum Ende der jeweiligen Aufbewahrungsfrist. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die Löschung schriftlich zu bestätigen.
9. Vertraulichkeit und Datenschutz
9.1 Der Auftragnehmer wird alle ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Kenntnis gelangenden Vorgänge streng vertraulich behandeln. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und / oder Dritten, die Zugang zu den vertragsgegenständlichen Informationen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.
9.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Durchführung des Auftrags sämtliche datenschutzrechtlichen Vorschriften – insbesondere die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes – einzuhalten.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG.
10.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der AGB im Übrigen hiervon nicht berührt.
10.3 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung seiner vertragsgemäßen Leistungen durch angemessene Mitwirkungshandlungen, soweit erforderlich, fördern. Der Auftraggeber wird insbesondere dem Auftragnehmer die zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen.
10.4 Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien den Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis; ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.
10.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. Änderungen in der Rechtsprechung, Gesetzeslage, Marktgegebenheiten oder der Geschäfts- oder Unternehmensstrategie) und unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu ändern. Bestandskunden werden hierüber spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail benachrichtigt. Sofern der Bestandskunde nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt. Widerspricht er, treten die Änderungen nicht in Kraft; der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen. Die Benachrichtigung über die beabsichtigte Änderung dieser AGB wird auf die Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens hinweisen.